Rentnerbesteuerung ab Veranlagungsjahr 2005

Mit dem Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Rentner ab dem Vearanlagungsjahr 2005 neu geregelt worden. Deshalb müssen einige, bei weitem nicht alle Rentner, unter Umständen bis zum 31.05.2005 erstmals wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Die Finanzämter werden automatisch von den Rentenbezugsstellen über die bezogenen Renten informiert. Gegebenenfalls werden die Finanzämter auch zur Abgabe der Steuererklärung aufforden.

Die Renten u.a. aus der gesetzlichen Altersversicherung werden bei einem Rentenbeginn bis 2005 zu 50 % besteuert. Beginnt die Rente 2006 werden 52% besteuert. Dieser Satz steigt bis zum Renteneintrittsjahr 2040 auf 100%.
Für das Jahr 2005 soll das folgende Beispiel eines Rentnerehepaares zeigen bis zu welcher Höhe der bezogenen Rente keine Einkommensteuer entstehen wird, wenn keine weiteren Einkünfte (z.B. aus Vermietung) vorhanden sind.
 
 Der Ehemann bezieht 12 mal 1.650 € Bruttorente: 19.800 €
Die Ehefrau bezieht     12 mal 1.500 € Bruttorente: 18.000 €
Zusammen sind das 37.800 €
Davon werden 50% besteuert 18.900 €
Davon wird für beide ein Werbungskostenpauschbetrag von 2 mal 102 € abgezogen:  -204 €
Außerdem werden die die Beiträge zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung, hier -3.308 €
und ein Sonderausgabenpauschbetrag abgezogen.       -72 €
Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit   15.316 €.

Auf dieses Einkommen ist keine Einkommensteuer zu zahlen, weil es unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegt.

Wenn weitere Einkünfte dazukommen, gilt als Faustregel, dass sich pro 100 der anderen Einkünfte die obige Rentengrenze um 200 vermindert, wenn keine Steuer entstehen soll. Dann lohnt es sich auch die außergewöhnlichen Belastungen, wie Arzt- und Medikamentkosten in Betracht zu ziehen.

Das zweite Beispiel: Ein zu 100% behinderter berufsunfähiger Wittwer  bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente von 17.000 € und eine Witwerrente von 5.400 € im Jahr. Ander Einkünfte liegen nicht vor.
Bruttorente 22.400 €
Davon werden 50% besteuert 11.200 €
Davon wird der Werbungskostenpauschbetrag abgezogen -102 €
Die abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betragen -2.022 €
Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt -36 €
Außerdem werden wegen der Behinderung pauschal abgezogen -1.420 €
Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit   7.620 €

Auch auf dieses Einkommen ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Ohne den Behindertenpauschbetrag von 1.420 €  wäre eine Einkommensteuer von 223 € zu zahlen.

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